Auszug aus einer Veröffentlichung der Verbraucher-Zentrale NRW
www.vz-nrw.de
Reiserecht
Recht bei Reisepreiszahlungen
Seit dem 1.1.1997 darf der Veranstalter eine
Anzahlung auf den Reisepreis nur noch verlangen, wenn dem Reisenden zuvor ein
sogenannter Sicherungsschein übergeben wird. Mit dem Sicherungsschein wird dem
Reisenden durch eine Bankbürgschaft oder durch eine Versicherung bestätigt, daß
ihm der volle Reisepreis und die notwendigen Kosten für die Rückreise
erstattet werden, falls der Reiseveranstalter Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig
wird.
Tipps
Sie sollten bei jeder Buchung - auch bei Last-Minute-Reisen - unbedingt auf
folgende Punkte achten:
- Keine Anzahlung ohne Übergabe eines
Sicherungsscheins leisten.
- Der Sicherungsschein kann verschieden
aussehen:
- als gesonderter Beleg mit Aushändigung der Reisepapiere
vor Reiseantritt.
- als Abdruck auf der Rückseite der Reisebestätigung
- als Ausdruck über ein EDV-Reservierungssystem (z.B.Start)
- Folgende Mindestangaben auf dem
Schein dürfen nicht fehlen:
- Sicherungsgeber (Versicherung oder Bank) mit Anschrift
- Reiseveranstalter
- die fortlaufende Nummer des Sicherungsscheins
- die Geltungsdauer
- welche Leistung in welcher Höhe erstattungsfähig ist
- notwendige Informationen zur Abwicklung eines Versicherungsfalls
- Den Sicherungsschein sollte man gut
aufbewahren und ihn keinesfalls an das Reisebüro zurückgeben, da mit
gebrauchten Sicherungsscheinen bereits Betrügereien vorgekommen sind.
- Im Zweifel bei der angegebenen Versicherung
oder Bank einfach fragen, ob tatsächlich eine gültige
Insolvenzversicherung besteht. Falls nicht, kann der Reisevertrag fristlos
gemäß §242 BGB gekündigt werden. Dann sollte auch das
Gewerbeaufsichtsamt und die Verbraucherzentrale verständigt werden.
- Falls Reiseveranstalter, obwohl nach dem
Gesetz vorgeschrieben, die Übergabe des Sicherungsscheines verweigern
und Anzahlungen fordern, hat der Kunde drei Möglichkeiten:
- Am besten bucht er bei solchen Reiseveranstaltern gar keine Reise.
- Er kann sich auf den bestehenden Vertrag und das Reisegesetz berufen und
muss eine Zahlung vor Reisebeginn nur dann vornehmen, wenn ihm gleichzeitig
der Sicherungsschein ausgehändigt wird. Andernfalls braucht er, jedenfalls
theoretisch, den Reisepreis erst nach Ende der Reise zahlen.
- Der Kunde kann den Sicherungsschein bis zu einer selbstgesetzten Frist
einfordern und andernfalls mit Rücktritt drohen. Nach Ablauf dieser Frist
darf er Schadenersatz verlangen bzw. vom vom Vertrag zurücktreten.
- Falls der Reiseveranstalter zwar einen
Sicherungsschein übergibt, aber sofort den gesamten Reisepreis kassieren
will, kann sich der Kunde nach Meinung der Verbraucher-Zentrale weigern,
mehr als die bisher übliche Anzahlung zu berappen. Die Rechtlage hierzu ist
jedoch ungeklärt.